Demgegenüber vertritt der Rekurrent die Auffassung, dass sich sein Lebensmittelpunkt im Jahr 2022 in R._____ befunden habe. Dort habe er sämtliche Beziehungen (Familie, Freunde, Ärzte, etc.) geführt und sei an arbeitsfreien Tagen regelmässig dorthin zurückgekehrt. Da er im Jahr 2022 unter der Woche oft in der Region Aargau / Zentralschweiz beruflich unterwegs gewesen sei, habe er dort viele Einkäufe getätigt. Die Liegenschaft in Q._____ sei lediglich als Kapitalanlage angeschafft worden (vgl. Einsprache und Rekurs). Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Rekurrent im Jahr 2022 aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht im Kanton Aargau steuerpflichtig war.