Vielmehr sei festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in der Region V._____, Y._____ und T._____ befinde (vgl. Einspracheentscheid). Dafür spreche auch die Tatsache, dass der Rekurrent erhebliche finanzielle Mittel für den Kauf der Liegenschaft in Q._____ investiert habe, ohne daraus regelmässige Einkünfte zu generieren (vgl. Vernehmlassung Gemeindesteueramt Q._____).