5.3. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am Stichtag 31. Dezember 2022 Eigentümer einer Liegenschaft in Q._____ war. Damit unterlag der Rekurrent im Jahr 2022 mindestens zufolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Q._____ für das Liegenschaftseinkommen und -vermögen der Steuerhoheit des Kantons Aargau. Die Steuerkommission Q._____ war daher entgegen der Auffassung des Rekurrenten und der von der S._____ Steuerbehörde vertretenen Auffassung (vgl. E-Mail von C._____ vom 4. September 2023) befugt, den Rekurrenten in der Steuerperiode 2022 zu besteuern und direkt eine Veranlagungsverfügung – ohne vorgängige Feststellungsverfügung – zu erlassen.