Nur wenn der Bestand der Steuerpflicht als solcher und nicht deren Umfang (beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht) in Frage steht, ist ein Feststellungsentscheid über die Steuerhoheit zulässig. Besteht dagegen bereits eine subjektive Steuerpflicht und muss nur deren Umfang (beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig) bestimmt werden, hat dies im Rahmen einer Veranlagungsverfügung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 1. April 2025 [9C_607/2022]).