4. Unbestrittenermassen war der Rekurrent per 31. Dezember 2021 im Kanton S._____ unbeschränkt steuerpflichtig. Gemäss Angaben des Rekurrenten wohnte er bis 30. Juni 2022 während der Woche in T._____ bei B._____ und bei einem Freund in U._____. Mit Kaufvertrag vom tt.mm. 2022 erwarb der Rekurrent mit B._____ eine Liegenschaft in Q._____ (Übergang von Nutzen und Gefahr per tt.mm. 2022). In der Folge veranlagte die Steuerkommission Q._____ den Rekurrenten aufgrund unbeschränkter Steuerpflicht in Q._____. Der Rekurrent macht hingegen einen primäre Steuerpflicht in R._____ geltend. Er hat seine Steuererklärung 2022 entsprechend im Kanton S._____ eingereicht.