2. Der Einspracheentscheid vom 26. April 2024 betrifft ausschliesslich die Kantons- und Gemeindesteuern 2022. Die direkte Bundessteuer 2022 ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides. Insbesondere fehlt die Zuständigkeit für die Feststellung des Veranlagungsortes bei den direkten Bundessteuern. Soweit sich der Rekurs auf die direkte Bundessteuer bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.