2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 22. Januar 2024 erhob A._____ mit Schreiben vom 3. Februar 2024 Einsprache. Er beantragte, dass er im Kanton Aargau nicht primär steuerpflichtig sei. Zudem sei das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 237'317.00 festzusetzen. Die Fahrtkosten zwischen R._____ und W._____, die Verpflegungskosten für auswärtigen Wochenaufenthalt von CHF 3'200.00 und die Wohnkosten von CHF 10'800.00 seien als Kosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt (Berufsauslagen) zum Abzug zuzulassen. 3. Am 26. März 2024 fand eine Einspracheverhandlung statt.