schritt hinausgehen, ist ein nach Ermessen festgesetzter, nicht abzugsfähiger wertvermehrender Anteil der Kosten auszuscheiden. Angesichts des Umstandes, dass nicht aktenkundig nachgewiesen ist, dass ein Ersatz der Gebäudeautomation vorliegt, erscheint die von der Steuerkommission P._____ vorgenommene Ausscheidung eines abzugsfähigen Unterhaltsanteils von 50 % als grosszügig. 7.6. Der Rekurs erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.