Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen, führen jedoch nicht zu Beweiserleichterungen (VGE vom 24. Oktober 2013, mit Hinweis auf den BGE 130 III 321, E. 3.2). Kommt hinzu, dass es den Rekurrenten zumutbar gewesen wäre, die Erbauerin des Mehrfamilienhauses (Baujahr 2009; vgl. "Aufstellung zu Liegenschaftsverzeichnis") um die Herausgabe allfällig vorhandener Unterlagen betreffend die ersetzte Gebäudeautomation zu ersuchen. Dass ein entsprechender Versuch erfolgt ist, aber erfolglos war, wird von der Vertreterin der Rekurrenten nicht geltend gemacht.