die entsprechenden Belege während zweier Jahrzehnte aufbewahrt). 7.4. Gemäss den Ausführungen der Vertreterin der Rekurrenten wurde eine bestehende, über 10-jährige Gebäudeautomation infolge eines Defekts gesamthaft ersetzt. Ein Nachweis, dass es sich um einen Ersatz handelt, ist nicht aktenkundig. Die ersetzte Gebäudeautomation ist weder belegmässig noch fotographisch dokumentiert. Die entsprechenden Bauabrechnungen würden bei der Erbauerin des Mehrfamilienhauses liegen und nicht zur Verfügung stehen.