Auch wenn ein Steuerpflichtiger bzw. Liegenschaftseigentümer zivilrechtlich nicht (mehr) zur Aufbewahrung der Belege verpflichtet war, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Es kann von ihm erwartet werden, sofern er die effektiven Kosten als Anlage- (bei der Grundstückgewinnsteuer) bzw. Unterhaltskosten berücksichtigt haben will, dass er die entsprechenden Belege erheblich länger als 10 Jahre aufbewahrt (VGE vom 4. Juli 2013 [WBE.2012.449] mit Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 3. Juni 1982, publiziert in Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts Zürich [RB] 1982, Nr. 107, S. 130, wonach von einem Hauseigentümer erwartet werden kann, dass er