7.3. Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel obliegt der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen. Auch wenn ein Steuerpflichtiger bzw. Liegenschaftseigentümer zivilrechtlich nicht (mehr) zur Aufbewahrung der Belege verpflichtet war, kann daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.