ren Zustand versetzen, das heisst in den Rang eines besser ausgestatteten, wertvolleren Grundstücks aufrücken lassen, haben wertvermehrenden Charakter. Massgebend ist dabei aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise, ob das Grundstück durch die Massnahme eine qualitative Verbesserung und damit eine Wertsteigerung erfahren hat, sei es durch erstmalige Schaffung von Werten oder z.B. durch Aufwendungen für Ersatzbauten (StE 2021 B 25.6 Nr. 83). Die Kosten für die neue Gebäudeautomation sind steuerlich also nur insoweit abziehbar, als diese einen funktional adäquaten, dem aktuellen Stand -9-