7.2. Grundsätzlich sind die Kosten für den gleichwertigen Ersatz eines Bauteils vollumfänglich als Unterhalt abzugsfähig. Ein gleichwertiger Ersatz liegt vor, wenn veraltete Einrichtungen durch zeitgemässe von gleicher Art ersetzt werden, welche ungefähr den gleichen Komfort bieten, wie die alten zu ihrer Zeit, und daher notwendig ist, um die Liegenschaft weiterhin benutzen zu können (StR 2002, S. 88).