6.2. Weil steuermindernde Tatsachen von den Steuerpflichtigen zu beweisen sind, besteht die Aufbewahrungspflicht von Unterlagen primär bei den Steuerpflichtigen. Kommt hinzu, dass Steuerbehörden nur Unterlagen aufbewahren können, die von den Steuerpflichtigen auch eingereicht wurden. Die Vertreterin der Rekurrenten führt selber aus, dass die Belege für die ursprüngliche Gebäudeautomation nicht beigebracht werden können, da die entsprechenden Bauabrechnungen bei der Erbauerin des Mehrfamilienhauses liegen und nicht zur Verfügung stehen würden (Einsprache, S. 2).