5.2. Es trifft zu, dass es keine Rechtspflicht zur fotographischen Aufnahme der Vorher- und Nachhersituation gibt (RGE vom 22. Dezember 2011 [3-RV.2011.152]). Für steuermindernde Sachverhalte sind aber in jedem Fall die Steuerpflichtigen beweispflichtig, wobei sie steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen haben (VGE vom 28. Juli 2011 [WBE.2011.24]). Ein Abstellen auf blosse Angaben der Steuerpflichtigen reicht für den Nachweis nicht aus (VGE vom 4. Oktober 2016 [WBE.2016.70]). -8-