4.2. Die Steuerkommission P._____ hat im Veranlagungsverfahren 50 % der Kosten, d.h. CHF 4'042.00 zum Abzug zugelassen. Sie führt dazu im Einspracheentscheid das Folgende aus (S. 2): "Werden im Zuge von Instandstellungsarbeiten oder auch bei anderer Gelegenheit Verbesserungen an einer Liegenschaft vorgenommen, oder werden alte Einrichtungen durch solche mit vergleichsweise höherem Komfort oder grösserer Leistungsfähigkeit ersetzt, so können nicht die gesamten Aufwendungen als Unterhaltskosten qualifiziert werden. Ein durch Schätzung zu ermittelnder Teil der Aufwendungen hat wertvermehrenden bzw. Investitionscharakter und ist nicht abzugsfähig.