der Praxis mehrheitlich zutreffen, ändert aber nichts am Mobiliarcharakter der Leuchtmittel, welcher einem Abzug der Kosten als Liegenschaftsunterhalt entgegensteht. 3.5. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet und ist abzuweisen. -7- 4. 4.1. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt sinngemäss, es sei die Akontorechnung 1 für die "F._____ Gebäudeautomation" von CHF 8'082.90 (vgl. Rechnung der D._____ AG vom 22. Dezember 2020) vollumfänglich als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.