Es ist nicht ersichtlich, warum diese steuerrechtliche Qualifizierung des Ersatzes von einzelnen defekten Leuchtmitteln im Rahmen einer Gesamterneuerung einer Beleuchtungsanlage nicht gelten soll. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich um ein "Auswechseln der nun verbotenen Halogen-Spots" (Einsprache vom 24. Mai 2023) gehandelt hat (analog RGE vom 22. Februar 2007 [3-RV.2005.50432], wonach der Umstand, dass aus Umweltschutzgründen der Ersatz von Bahnschwellen nicht mehr erlaubt ist, nichts daran ändert, dass eine Granitmauer gegenüber Bahnschwellen nicht einen gleichwertigen Ersatz darstellt und daher nicht sämtliche Kosten als Unterhalt abziehbar sind).