Die Vertreterin der Rekurrenten vertritt daher zu Recht selber die Auffassung, dass der Ersatz von einzelnen defekten Leuchtmitteln nicht als Unterhalt geltend gemacht werden kann (vgl. Schreiben vom 22. Februar 2024). Es ist nicht ersichtlich, warum diese steuerrechtliche Qualifizierung des Ersatzes von einzelnen defekten Leuchtmitteln im Rahmen einer Gesamterneuerung einer Beleuchtungsanlage nicht gelten soll.