Es fehlt ihnen eine qualifizierte Verbindung mit einem (bestehenden) Gebäude. Aus steuerlicher Sicht haben die Leuchtmittel daher "Mobiliarcharakter", was einen Abzug als Liegenschaftsunterhalt ausschliesst. Es werden daher nur die Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz von fest eingebauten (im Gebäudewert eingeschlossenen) Beleuchtungsanlagen ohne Leuchtmittel als Unterhalt (bzw. Investitionen in Energiesparmassnahmen) zum Abzug zugelassen (vgl. Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt [LUK]" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 1. Januar 2024, S. 30; Solothurner Steuerbuch § 39 Nr. 2, Anhang: Ausscheidungskatalog, Ziff. 8.1 lit. b [Fassung vom 17.08.2023]);