8.2. Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird betreffend "Ersatz Aussenlampe Solar Strahler", "Ersatz Markisen" und "Fahrkosten" abgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird betreffend "Unterhaltskosten – Umgelände" zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission R._____ zurückgewiesen. 3. Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 600.00, der Kanzleigebühr von CHF 175.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 875.00, zu 90 % mit CHF 787.50 zu bezahlen.