8. 8.1. Die Rekurrentin wird kostenpflichtig, soweit der Rekurs abgewiesen wird (§ 189 Abs. 1 StG). Bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensaus- - 14 - gang ist für die Kosten- und Entschädigungsfolge von einem vollständigen Obsiegen der Rekurrentin auszugehen (SGE vom 19. September 2024 [3-RV.2024.25]). Bei einer betragsmässigen Gewichtung der Rekursanträge unterliegt die Rekurrentin zu ca. 90 % und hat daher in diesem Umfang die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Der Rest wird auf die Staatskasse genommen.