Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3). Jede Periode wird ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen, neu beurteilt (Bundesgerichtsurteil vom 31. Juli 2017 [2C_99/2017] E. 3.3.5). 6.4. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 7. Zusammenfassend wird der Rekurs betreffend "Ersatz Aussenlampe Solar Strahler", "Ersatz Markisen" und "Fahrkosten" abgewiesen und die Angelegenheit betreffend "Unterhaltskosten – Umgelände" an die Steuerkommission R._____ zurückgewiesen.