6.3.2. Aus dem Umstand, dass bei der Rekurrentin gemäss ihren Angaben in den Jahren 2006, 2007 sowie 2012 die Autokosten zum Abzug zugelassen worden seien (vgl. Rekurs, S. 2), kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil frühere Veranlagungen grundsätzlich keine Vertrauensgrundlage bilden, da einer Veranlagung nur für die betreffende Steuerperiode Rechtskraft zukommt. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 E. 2.4.3).