Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass die im Urteil vom 23. März 2023 aufgeführten Verbindungen des öffentlichen Verkehrs lediglich dazu dienen, die tägliche Zeitersparnis zu berechnen. Es wird der Rekurrentin damit keineswegs quasi vorgeschrieben, zu welchen Zeiten mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gefahren werden soll (Rekurs, S. 2).