5.4. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, unter Berücksichtigung der dargelegten Grundlagen und Rechtsprechung erstinstanzlich eine sachgerechte Beurteilung der geltend gemachten Kosten für zahlreiche (Garten-)Geräte auf ihre Abzugsfähigkeit zu prüfen und die dafür notwendigen Abklärungen vorzunehmen (z.B. ob es sich beim Laubsauger um eine Ersatzanschaffung handelt), ist die Angelegenheit in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Steuerkommission R._____ zurückzuweisen. 6. 6.1. Die Rekurrentin beantragt weiter, es seien die Autokosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges zum Abzug zuzulassen.