5.3.3. Die Argumentation der Steuerkommission R._____ greift also in zweifacher Hinsicht zu kurz, nämlich durch eine unvollständige Anwendung des MB LUK und eine Nichtberücksichtigung der einschlägigen aargauischen Rechtsprechung. Dies ist umso unverständlicher, weil das Spezialverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 2023 in Sachen der Rekurrentin betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018 auf die einschlägigen Passagen des MB LUK und die damals geltende Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts hingewiesen bzw. diese angewendet hat.