4.6. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass gemäss der aargauischen Rechtsprechung die Kosten für (mobile) (Garten-)Geräte, welche nicht ausschliesslich dem notwendigen Liegenschaftsunterhalt dienen, nicht abziehbar sind. Weil die Kosten für Geräte mit Mobiliarcharakter, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nicht abziehbar sind, also im Bereich des Gartenunterhalts eine aus der Praxis stammende (rechtlich nicht nachvollziehbare) Ausnahmeregelung besteht, ist diese restriktiv anzuwenden. Es sind also nur zurückhaltend die Kosten weiterer (mobiler) (Garten-)Geräte als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.