5. 5.1. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Kosten für die Geräte, welche dem Erhalt des Umgeländes in gebrauchsfähigem Zustand dienen, als Unterhalt zum Abzug zuzulassen. 5.2. Die Steuerkommission R._____ hat für diese Kosten mit der folgenden Begründung keinen Abzug gewährt (vgl. Einspracheentscheid, S. 2): "Gemäss Merkblatt Liegenschaftsunterhalt gilt die Anschaffung und der Ersatz von Mobiliar und Gegenstände mit Mobiliarcharakter, Werkzeugen aller Art, Heimwerkergeräten, Gartencheminées in Elementbauweise usw. als Lebenshaltungskosten.