kein Ersatz, sondern eine zusätzliche Pergola und damit eine nicht abzugsfähige Investition vorliegt). 4.5.3. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Ummontage bzw. örtliche Verlegung sowie Anpassungen bereits bestehender elektrischer Leitungen aufgrund des neuen Glasdaches bzw. der Montage der bisherigen Markisen an der Seitenwand nicht abzugsfähig sind, weil dies als Umbau zu qualifizieren ist (SGE vom 19. September 2024 [3-RV.2024.25]). 4.6. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen.