Weil sie die ersetzten Markisen an eine seitliche Hausmauer montiert hat, verfügt ihre Liegenschaft nun über zwei sonnengeschützte Aussenbereiche, was eine funktionale Verbesserung und damit eine Wertvermehrung der Liegenschaft zur Folge hat. Die Kosten für die neue Beschattung sind daher nicht abzugsfähig (analog zu SGE vom 19. September 2024 [3-RV.2024.25], wonach die Kosten für die Erstellung einer neuen gleichwertigen Pergola an einem neuen Ort nur als Unterhalt zum Abzug zugelassen werden, wenn die alte Pergola abgebrochen wird, ansonsten -9-