4.5. 4.5.1. Als Unterhalt abgezogen werden können die Kosten für den zeitgemässen, gleichwertigen und den gleichen Komfort bietenden Ersatz von unbrauchbar gewordenen, mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungen (MB LUK, Stand 1. Januar 2024, Ziff. 3.2). Die Kosten für zusätzliche Einrichtungen sind als wertvermehrende Investition nicht abzugsfähig.