Mangels qualifizierter Verbindung zum Gebäude im Sinne der dargelegten Rechtsprechung haben sie somit aus steuerrechtlicher Sicht "Mobiliarcharakter", was einen Abzug der Kosten bei Ersatz ausschliesst. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass bei einem Rückbau im Falle eines Eigentumswechsel der Liegenschaft an der Hauswand bzw. der Metallschutzleiste der Balkonmarkise eine Reparatur vorgenommen werden muss, weil die Entfernung des LED-Strahlers und des Solarpanels nicht zu einem wertvermindernden Substanzverlust der Liegenschaft führt. 3.5. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen.