1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Die Rekurrentin beantragt, es seien die Kosten für den Ersatz des Solar LED-Strahlers mit Bewegungsmelder (CHF 54.32 + CHF 59.90; vgl. Aufstellung "Liegenschaften-Aufwand 2019 – Q-Strasse 68, R._____") als Unterhalt zum Abzug zuzulassen. 2.2. Die Steuerkommission R._____ hat keinen Abzug gewährt, weil es sich dabei aus steuerlicher Sicht um Mobiliar handle (vgl. Einspracheentscheid, S. 1 f.).