es seien die Kosten für den "Ersatz Aussenlampe Solar-Strahler", den "Ersatz Markisen" und den Ersatz der Gartengeräte für den Erhalt des Umgeländes in gebrauchsfähigem Zustand als Liegenschaftsunterhalt sowie die Fahrtkosten mit dem Auto zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zum Abzug zuzulassen. Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Die Steuerkommission R._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A._____ hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: