7. Die Steuerkommission Q._____ ist somit zu Recht mangels Vorliegens einer gültigen Einsprache bzw. wegen fehlender Hinderungsgründe auf die "Einsprache" nicht eingetreten. Der Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.