bis zur Fällung des Einspracheentscheides (28. März 2024) aus gesundheitlichen Gründen ohne Unterbruch nicht möglich bzw. zumutbar war, eine gesetzeskonforme Einsprache zu erheben bzw. durch eine Drittperson erheben zu lassen. Es kann diesbezüglich auf die Zusammenfassung der von der Rekurrentin geltend gemachten Hinderungsgründe durch die Steuerkommission Q._____ und deren zutreffende rechtliche Würdigung verwiesen werden (Einspracheentscheid, Ziff. 4).