Der Umstand, dass nach Erhalt des Strafbefehls vom Juni 2022 zwischen der Rekurrentin und der Steuerbehörde ein regelmässiger E-Mail-Verkehr stattgefunden hat (Rekurs, S. 1) und die Rekurrentin am 18. Mai 2024 einen Rekurs verfassen und fristgerecht beim Spezialverwaltungsgericht einreichen konnte, zeigt, dass sie trotz gesundheitlicher Probleme grundsätzlich in der Lage war bzw. ist, sich um ihre steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. Es ist mit den zahlreichen aktenkundigen ärztlichen Zeugnissen bzw. Unterlagen nicht nachgewiesen, dass es der Rekurrentin vom Zeitpunkt der Eröffnung der definitiven Steuerveranlagung 2020 (19. Juli 2022)