5.3. 5.3.1. Desweitern aktenkundig ist eine mit einer handschriftlichen Originalunterschrift der Rekurrentin versehene "Quittung für das Gemeindesteueramt" vom 26. April 2022 betreffend "Steuererklärung 2020" mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 56'169.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00. Aus dem Blickwinkel der am 19. Juli 2022 eröffneten definitiven Veranlagung 2020 würde es sich um eine vorzeitige "Einsprache" handeln. Eine vor der Eröffnung einer Verfügung eingereichte Einsprache richtet sich -6- nicht gegen eine Verfügung und ist daher grundsätzlich ungültig (SGE vom 22. April 2021 [3-RV.2021.12]).