formgültig erfolgt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 193 StG N 2). 4.3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine diese Formvorschriften erfüllende "Einsprache" aktenkundig ist. 5. 5.1. Die Steuerkommission Q._____ hat die E-Mail vom 28. Oktober 2022 als "Einsprache" entgegengenommen (vgl. Einspracheentscheid, S. 1, Sachverhalt). Da diese nicht mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen ist, handelt es sich dabei nicht um eine formgültige Einsprache im Sinne von § 192 Abs. 1 lit. a StG.