Mit Inkrafttreten der ÜbermittlungsV ist diese Praxis insoweit überholt, als die betreffende Gemeinde über einen qualifizierten elektronischen Zugang (§ 2 ÜbermittlungsV) oder über eine Schnittstelle zum Kanton für Eingaben gemäss § 4a ÜbermittlungsV verfügt (vgl. § 1 Abs. 2 ÜbermittlungsV). Ist dies der Fall, können Einsprachen via E-Mail eingereicht werden, wobei diese mit einer anerkannten elektronischen Signatur gemäss § 3 ÜbermittlungsV versehen sein müssen. Verfügt die Gemeinde dagegen nicht über die erforderliche elektronische Infrastruktur, gelten mittels E-Mail eingereichte Einsprachen mangels Anwendbarkeit der ÜbermittlungsV (§ 1 Abs. 2 ÜbermittlungsV) weiterhin als nicht