4.2. Bis vor Inkrafttreten der Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden vom 9. Mai 2012 (ÜbermittlungsV) genügte die Einreichung einer Einsprache per E-Mail nicht, um die Frist zu wahren, weil eine E-Mail als nicht eigenhändig unterschrieben qualifiziert wurde. Mit Inkrafttreten der ÜbermittlungsV ist diese Praxis insoweit überholt, als die betreffende Gemeinde über einen qualifizierten elektronischen Zugang (§ 2 ÜbermittlungsV) oder über eine Schnittstelle zum Kanton für Eingaben gemäss § 4a ÜbermittlungsV verfügt (vgl. § 1 Abs. 2 ÜbermittlungsV).