Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.131]), d.h. es ist nicht zu prüfen, ob "die Ermessenseinschätzung vom Juli 2022 […] auf der nicht gegebenen Ausgangslage der bis dato nicht eingereichten Steuererklärung 2020" vorgenommen wurde und daher "nicht berechtigt" war (Rekurs, S. 2). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Strafbefehl vom 15. Juni 2022 wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Säumnisse bei der Deklaration von Einkommen und Vermögen) in der Steuerperiode 2020 aufgehoben wurde (vgl. "Aufhebung Strafbefehl" vom 15. November 2022).