2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (SGE vom 27. Juni 2024 [3-RV.2023.131]), d.h. es ist nicht zu prüfen, ob "die Ermessenseinschätzung vom Juli 2022 […] auf der nicht gegebenen Ausgangslage der bis dato nicht eingereichten Steuererklärung 2020" vorgenommen wurde und daher "nicht berechtigt" war (Rekurs, S. 2).