9. A._____ hat mit Schreiben vom 20. August 2024 um Zustellung der Akten ersucht. Mit Schreiben vom 21. August 2024 wurde ihr vom Spezialverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Akten grundsätzlich nicht an Privatpersonen verschickt werden. Es wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, nach vorheriger Terminvereinbarung die Verfahrensakten in Aarau einzusehen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).