4. Am 23. Oktober 2023 ist die Steuererklärung 2020 eingegangen. 5. Am 16. November 2023 ist ein "Einspruch gegen den Vorwurf der fahrlässigen Verletzung gemäss Steuergesetz § 235" eingegangen. 6. Mit Entscheid vom 28. März 2024 ist die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache nicht eingetreten, weil diese den gesetzlichen Anforderungen der Schriftlichkeit nicht genügt und ohne Vorliegen eines Hinderungsgrundes verspätet erhoben wurde. 7. Den Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (Zustellung am 18. April 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 18. Mai 2024 (Postaufgabe am 20. Mai 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie beantragt,