4.2. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich eine Einzelbetrachtung der geltend gemachten Unterhaltskosten vorzunehmen, ist der Einspracheentscheid vom 17. April 2024 aufzuheben und die Angelegenheit, dem Antrag des Kantonalen Steueramtes entsprechend, an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen (vgl. SGE vom 21. März 2024 [3-RV.2023.88]). 5. 5.1. Bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ist für die Kostenfolgen von einem vollständigen Obsiegen der Rekurrenten auszugehen (SGE vom 25. April 2024 [3-RV.2021.29]). Die Kosten des Rekursverfahrens sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).