3.2. Das Kantonale Steueramt, Geschäftsbereich Recht, führt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 das Folgende aus: "Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nach BGer 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023 eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung auch bei einer Nutzungsänderung nicht mehr möglich, sondern es ist eine individuelle Beurteilung vorzunehmen. Eine solche hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Die Rechtsprechung weist in solchen Konstellationen die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Demgemäss beantragen wir eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz." -4-