"Gemäss Baugesuchsunterlagen wurde der bestehende Lagerschopf ohne Ausbau zu einer Imkerei umgebaut. Es liegt somit eine Nutzungsänderung vor. Grundsätzlich stellen Aufwendungen für Umbauten Investitionen dar und können nicht als Liegenschaftsunterhaltskosten in Abzug gebracht werden. Gemäss Urteil des VGE vom 16.08.2021 (WBE.2021.132) und BGE vom 23.06.2022 (2C 734/2021) können Aufwendungen welche wirtschaftlich als Neubau zu qualifizieren sind, nicht in Abzug gebracht werden. Bei den nachträglich, eingereichten Kosten handelt es sich somit zu 100 % um nicht abzugsfähige Investitionen."